Barrierefreiheit von städtischen Online-Angeboten sicherstellen

Hört man das Wort Barrierefreiheit, so denkt jeder sofort an Fahrstühle oder Rampen für Rollstühle und Gehwagen. Doch Barrierefreiheit ist viel mehr. Sie soll Menschen mit Behinderung einen umfassenden Zugang und uneingeschränkte Nutzungschancen aller gestalteten Lebensbereiche gewähren. Und somit sind diese Barrieren keineswegs nur im Bereich des Baus zu finden und betreffen nicht nur Menschen, die in ihren Bewegungen eingeschränkt sind. Auch Personen mit Sehbehinderung oder Gehörlose erleben in ihrem Alltag zahlreiche Barrieren, die weit über Treppenstufen hinausgehen. Barrierefreiheit ist auch auf Internetseiten wichtig. Nutzerinnen und Nutzer mit unterschiedlichsten Einschränkungen und Bedürfnissen sollen in die Lage versetzt werden, die Online-Angebote der Stadt Hamburg uneingeschränkt und ohne fremde Hilfe nutzen zu können. Der Zweck von barrierefreiem Webdesign ist es, die Ausgrenzung bestimmter Personengruppen zu verhindern. Barrierefrei gestaltete Websites erfüllen sowohl EU-Richtlinien als auch deutsches Recht. Barrierefreie Websites und Apps erreichen einen größeren Nutzerkreis, da sie mehr Menschen zugänglich sind. Das stärkt im Sinne der Stadt Hamburg auch die demokratischen Beteiligungsmöglichkeiten und damit die Demokratie an sich.

Eigentlich hätten die entsprechenden EU-Richtlinien für den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen bereits bis Ende 2018 in Gesetzesform gebracht werden sollen, allerdings legte der rot-grüne Senat den entsprechenden Gesetzesentwurf erst Ende Januar 2019 vor (Drs. 21/15986), was bei den Behindertenverbänden Verärgerung hervorgerufen hat. Zudem kam der Gesetzentwurf nicht nur zu spät, er beschränkte sich auch nur auf das Nötigste. Dass die Thematik beim Senat keine hohe Priorität hat, belegt nun auch der Umstand, dass die Umsetzung nicht in der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist. In der Drs. 22/2498 informiert Rot-Grün, dass die Webangebote der Stadt Hamburg, die spätestens seit dem 23. September 2020 im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen barrierefrei hätten sein müssen, „die Vorgaben zum großen Teil, derzeit aber noch nicht vollständig“ erfüllen würden. Im Jahr 2021 sei zwar ein Relaunch der Webangebote geplant, wann dies jedoch genau erfolge, dazu äußert der Senat sich nicht. Zudem gebe es keine generelle Erhebung bezüglich der Barrierefreiheit der einzelnen Online-Angebote, da diese Prüfungen bis auf die Ebene einzelner Dokumente oder Programmierungscodes erfordern würden. Bei mobilen Anwendungen müssen die Vorgaben ab dem 23. Juni 2021 erfüllt sein. Hier meint der Senat, diese Frist einhalten zu können, ohne allerdings näher darauf einzugehen, warum dies besser gelingen sollte als bei den Online- Angeboten. Auch ist der Senat trotz nicht vollständiger Umsetzung bei den Webangeboten überzeugt, nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen. Abgesehen davon, dass dieser Sichtweise widersprochen werden muss, ist das Desinteresse des Senats bei dieser Thematik vor allem gegenüber den betroffenen Menschen mit Behinderung ein Affront. Im Interesse dieser fordert die CDU-Fraktion den Senat daher zu mehr Transparenz und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auf.

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