Im Jahre 2017 hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeiten der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erheblich ausgeweitet mit dem Ziel sicherzustellen, dass sich „Verbrechen nicht lohnen“. Die Vermögensabschöpfung ist dabei zugleich essenziell für die vorbeugende Verbrechensbekämpfung, denn sie nimmt den Kriminellen die Möglichkeit zur Geldwäsche, zur Realisierung von Gewinnen und zur Reinvestition in neue Aktivitäten und untergräbt damit die zentrale Motivationslage und die weitere Handlungsbasis für kriminelle Aktivitäten. Die strafprozessuale Einziehung regelt jedoch nicht die Gesamtheit der Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten. Um eine umfassende Gewinnabschöpfung und damit eine effektive Verbrechensbekämpfung sicher- zustellen, bedarf es in bestimmten Fällen des Rückgriffs auf das Gefahrenabwehr- recht (siehe einführend Hunsicker, „Kriminalistik“ 2018, 670).
§14SOG gewährt insoweit die Möglichkeit der präventiven Gewinnabschöpfung durch gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung. Die präventive Gewinnabschöpfung dient der Abschöpfung offensichtlich deliktischer Gewinne mit gefahrenabwehrrechtlichen – also präventiv-polizeilichen – Mitteln, um a) Eigentumsansprüche Berechtigter über das Strafermittlungsverfahren hinaus zu wahren und/oder b) Sachen dem „krimi- nellen Kreislauf“ zu entziehen (so grundlegend: Hunsicker, „Die Kriminalpolizei“ 4/2012, 13). Unter b) fallen etwa Gegenstände in Form von Hehlereidelikten; Bargeldbeträge in Bezug auf zum Beispiel Drogenhandel, illegalen Zigarettenhandel, Enkeltrickbetrug oder Trickdiebstahl. So können zum Beispiel Verdachtsmomente verbleiben, wenn ein Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird. Soweit die Voraussetzungen für eine selbst- ständige Einziehung von Geldbeträgen/anderen Sachen nicht vorliegen oder diese aus anderen Gründen nicht erfolgt, führt dies dazu, dass diese Gegenstände von der Staatsanwaltschaft – soweit eine einstweilige Sicherung erfolgte – wieder an den Verdächtigen herauszugeben sind beziehungsweise noch nicht gesicherte Gegenstände beim Verdächtigen verbleiben. Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann hingegen allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhal- tung von polizeilichem Gewahrsam an den beschlagnahmten/zu beschlagnahmenden Gegenständen bestehen (vergleiche zum Ganzen: VGH München, Beschluss vom 27.02.2019 – 10 C 18.2522; VG Mainz, Urteil vom 03.07.2018 – 1 K 1228/17.MZ, m.W.n.; Hunsicker, „Die Kriminalpolizei“ 4/2012, 13; Hunsicker, „Die Kriminalpolizei“ 1/2019, 30, 31).
verbrechen_darf_sich_nicht_lohnen_umfassende_gewinnabschoepfung_sicherstellen