Wir benötigen Stadtbäume, damit CO2 absorbiert, Sauerstoff produziert und das städtische Mikroklima durch Verdunstung und Beschattung verbessert wird. Jeder einzelne Baum ist für die Lebensqualität und das Stadtklima von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Hamburgs Baumbestand hat sich in den letzten fünf Jahren an Straßen, in Grünanlagen und auf Privatgrundstücken deutlich reduziert. Statistiken über den Bestand werden nur teilweise geführt. Vorgehen und Umfang der statistischen Erfassung unterscheiden sich stark zwischen den einzelnen Bezirken. Auch gelten für Privatpersonen und Unternehmer beim Fällen und Nachpflanzen andere Regeln als für die Freie und Hansestadt Hamburg. Diese Fakten sind den Antworten des Senats auf die Große Anfrage (Drs. 22/339) und die Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 22/813) der CDU- Bürgerschaftsfraktion zu entnehmen.
Bevor andere teure Umweltschutzmaßnahmen ergriffen werden, sollte der Erhalt der Bäume in Hamburg prioritär behandelt werden.
Laut Drs. 22/339 gab es in den sieben Bezirken von 2015 bis 2018 insgesamt bei Straßenbäumen 10.649 Fällungen und 7.154 Nachpflanzungen. Das ergibt in diesem Zeitraum ein Defizit von 3.495 Straßenbäumen.
Mit Blick auf Fällungen und Nachpflanzungen in Grünanlagen liegen Zahlen nur von drei Bezirken vor. Von 2015 bis 2019: 4.261 Fällungen, 2.202 Nachpflanzungen (Drs. 22/813, Fragen 16 und 17). Insoweit zeigt sich schon hier ein Defizit von 2.059 Bäumen in Grünanlagen. Es fehlen jedoch noch Zahlen von vier weiteren Bezir- ken.
Privatpersonen und Privatunternehmen müssen zwingend nach der Baumschutzverordnung handeln und nach Fällungen selbst adäquate Nachpflanzungen vornehmen oder eine Ausgleichszahlung an den jeweiligen Bezirk leisten. Von 2015 bis 2019 wurden so von fünf Bezirken insgesamt 7.521.767 Euro durch Ausgleichszahlungen eingenommen (Drs. 22/339, Frage 14). In den Bezirksämtern Eimsbüttel und Bergedorf werden die Ausgleichszahlungen statistisch nicht erfasst. Die Höhe der Aus- gleichsgebühr (Ersatzzahlung) wird nach den durchschnittlichen Kosten bemessen, die eine Ersatzpflanzung an anderer Stelle verursachen würde. Danach ist für einen Ersatzbaum pauschal ein Betrag von 1.000 Euro zugrunde gelegt (Drs. 22/339, Frage 16). Auch wenn Ausgleichszahlungen in der Regel hauptsächlich für gefällte Baume erhoben werden, findet eine Erhebung der Ausgleichszahlungen auch für Hecken statt.
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